Transparenzgebot
Das Grundgesetz und das europäische Primärrecht verlangen ein transparentes Handeln der öffentlichen Hand, sowohl im analogen als auch digitalen Bereich.
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Das GG (Transparenz als Maxime des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG) und das europäische Primärrecht (insbesondere Art. 10, 11 EUV; Art. 15 AEUV) verlangen ein transparentes Handeln der öffentlichen Hand. Das Handeln von Judikative, Legislative und Exekutive muss transparent und nachvollziehbar sein. Dies gilt sowohl für den analogen als auch den digitalen Bereich (vgl. zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Transparenzanforderungen etwa: Wischmeyer, 2018, S. 44).
Das Unionsrecht verlangt darüber hinaus speziell die Erklärbarkeit datengetriebener Maßnahmen, die das Datenschutzrecht näher spezifiziert.