Leistungsverwaltung
Leistungsverwaltung liegt vor, wenn die Verwaltung den Bürgerinnen Leistungen oder sonstige Vergünstigungen gewährt (wie bspw. bei Subventionen und ähnlichen finanziellen Leistungen des Staates an Private). Dabei ist keine gesetzliche Grundlage erforderlich.
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Die Verwaltung hat in der Leistungsverwaltung mehr Spielraum und eigene Entscheidungskompetenz, solange sie sich im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben bewegt. Solange der Gesetzgeber also (z. B. durch den Haushaltsbeschluss) Mittel für bestimmte Leistungen bereitstellt, darf die Verwaltung diese Mittel auch verwenden – ohne dass ein spezielles Gesetz für die jeweilige Leistung erforderlich ist (Michael/Morlok 2019, § 7 Rn. 345). Das unterscheidet die Leistungsverwaltung von der Eingriffsverwaltung, wo für staatliche Maßnahmen grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage zwingend notwendig ist.
Stattdessen ist „auch jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der zu Subventionen erforderlichen Mittel” ausreichend (BVerwGE 6, 282(287 f.); BVerwG DVBl. 1978, 212).